Kampffonds

Reglement Kampffonds

  1. Unter dem Namen "Kampffonds" führt der BKFV im Sinne seines Delegiertenversammlungsbeschlusses vom 27. Februar 1966 einen Fonds. Dieser dient ausschliesslich der Erhaltung der bernischen Gewässer inklusive der Grenzgewässer.
  2. Der Fonds wird geäufnet durch
    - von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beiträgen
    - Sonderspenden und Vermächtnissen
    - Zinsen und Verrechnungssteuerrückerstattungen.
  3. Die Verwaltung und Rechnungsführung erfolgt durch die von der Delegiertenversammlung bestellten Vorstandsorgane. Es ist eine separate Rechnung zu führen; diese ist mit der ordentlichenVerbandsrechnung durch die von der Delegiertenversammlung gewählten Revisoren zu prüfen.
  4. Die Ausgabenkompetenz steht grundsätzlich der Delegiertenversammlung zu. Die Vorstandskompetenz des BKFV beträgt Fr. 10'000.-- je Einzelfall. Entsprechende Beschlüsse sind in den Sitzungsprotokollen aufzuführen. Über die gesamt Tätigkeit betreffend den Kampffonds ist im Jahresbericht zu orientieren.
  5. Über Änderungen der Zweckbestimmung und Aufhebung des Fonds entscheidet die Delegiertenversammlung.


Beschlossen durch die Delegiertenversammlung vom 28. Februar 1976 in Büren a.A.
Revidiert an der 101. HV vom 15. März 1991.

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